Kostenfestsetzung für erfolgreiche Untätigkeitsklage nach einem Wechsel des Bevollmächtigten während des vorangegangenen Einspruchsverfahrens:
Reisekosten des auswärtigen Bevollmächtigten sowie des im Ausland wohnenden Geschäftsführers der Mandantin
Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
1. Eine Erstattung von Reisekosten eines Bevollmächtigten, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und
am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, kommt aufgrund des prozessrechtlichen Kostenminderungsgebots nur beschränkt in
dem Maße in Betracht, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Dies ist der Fall, wenn hierfür besondere sachliche Gründe vorliegen. Solche Gründe können beispielsweise in besonderen Fachkenntnissen
liegen, die ein ortsansässiger Bevollmächtigter nicht hat (im Streitfall: auf Reisekosten zwischen dem Sitz der Auftraggeberin
und dem Sitz des Gerichts begrenzte Erstattung).
2. Ist der Bevollmächtigte für eine im Inland ansässige GmbH & Co. KG tätig und reist der im Ausland wohnende Geschäftsführer
der geschäftsführenden Komplementär-GmbH an den Ort des Sitzes der KG, um dort Informationsgespräche mit dem Bevollmächtigten
durchzuführen, sind die Reisekosten des Geschäftsführers nicht erstattungsfähig.
3. Gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Mehrkosten für einen zweiten Prozessbevollmächtigten
grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Prozessbevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste. Von
einem solchen notwendigen Wechsel des Prozessbevollmächtigten wird ausgegangen, wenn der bisherige Bevollmächtigte während
des Verfahrens verstirbt oder wenn ein Prozessbevollmächtigter seine Zulassung zurückgibt und dies bei Übernahme des Mandats
noch nicht absehbar war, nicht aber, wenn während eines Einspruchsverfahrens der Bevollmächtigte ohne besondere Gründe gewechselt
wird.
4. Bei einem nicht notwendigen Wechsel des Bevollmächtigten während des Einspruchsverfahren ist gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV RVG eine Geschäftsgebühr zu 0,75 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr des neuen Bevollmächtigten anzurechnen. Das gilt
auch dann, wenn der neue Bevollmächtigte eine Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis mit dem Mandanten abgeschlossen
hat. Die Anrechnung entfällt auch nicht deswegen, weil der Bevollmächtigte eine Untätigkeitsklage für den Mandanten geführt
hat.
5. Für die Begrenzung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBVV auf maximal 20/10 einer vollen Gebühr kommt es nur darauf
an, dass die Gebühr für die Prüfung des Steuerbescheids nach § 28 StBVV rechtlich entstanden ist, und nicht darauf, ob diese
Gebühr dem Steuerberater auch zugeflossen ist (vgl. , EFG 2002 S. 115).
6. Eine Zusatzgebühr für Vertretung des Beigeladenen ist nicht erstattungsfähig, wenn die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
in der gerichtlichen Kostenentscheidung als nicht erstattungsfähig eingestuft worden sind.
Fundstelle(n): DStR 2024 S. 454 Nr. 8 DStR 2024 S. 455 Nr. 8 DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 8 DStRE 2024 S. 1085 Nr. 17 LAAAJ-48544
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