Ansatzwahlrecht bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, bei der die Entnahmen der im Rückwirkungszeitraum
erwirtschafteten Gewinne das eingebrachte Buchvermögen übersteigen
Drittanfechtung der Steuerfestsetzung der aufnehmenden Gesellschaft durch den Einbringenden
Leitsatz
1. Wird ein Betrieb im Ganzen im Wege der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft als übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung
neuer Anteile an dieser Gesellschaft eingebracht und übersteigen die eingebrachten Passivposten die Aktivposten, sind die
im eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven soweit aufzudecken, als dies zum Ausgleich des auf die jeweilige
Sacheinlage bezogenen Negativkapitals erforderlich ist.
2. Das Ansatzwahlrecht ist nicht über den Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG hinaus im Wege der teleologischen Extension
auch insoweit eingeschränkt, als der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
(ggf. korrigiert um Einlagen im Rückwirkungszeitraum) ins Negative gemindert wird.
3. Wegen der materiellen Bindungswirkung des bei der Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft angesetzten Werts für die
Besteuerung des Einbringenden kann dieser im Rahmen seines eigenen Besteuerungsverfahrens wegen eines etwa entstandenen Veräußerungsgewinns
nicht mit der Einwendung gehört werden, es sei ein davon abweichender Wert als Veräußerungspreis anzusetzen. Aufgrund der
verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist ihm daher die Befugnis zuzubilligen, die für die aufnehmende Kapitalgesellschaft
maßgebliche Steuerfestsetzung im Wege der Drittanfechtung anzugreifen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 13 DStRE 2024 S. 730 Nr. 12 RAAAJ-48542
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