Bezeichnung des Klagebegehrens bei Anfechtung eines mehrere Steuerjahre und mehrere Arbeitnehmer betreffenden Lohnsteuerhaftungsbescheids
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige einen mehrere Streitjahre und mehrere Arbeitnehmer betreffenden Lohnsteuerhaftungsbescheid angefochten
und wurde ihm eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzt, so ist das Klagebehren mit dem Vortrag, dem
Steuerpflichtigen sei vom Finanzamt die begehrte Akteneinsicht verweigert worden und der Haftungsbescheid sei rechtswidrig,
nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu wäre vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht
im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen, erforderlich gewesen.
Etwas anderes gilt nach der langjährigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung nur dann, wenn mit Blick auf den Inhalt des Verwaltungsaktes
keine Zweifel bestehen, dass der Bescheid mit der Klage bereits dem Grunde nach – etwa durch Verneinung der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen
– angefochten werden soll.
Fundstelle(n): AAAAJ-48539
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