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Finanzgericht Hamburg   v. - 2 K 6/23

Gesetze: FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; FGO § 52d Satz 2 ; FGO § 55; FGO § 56 ; StBerG § 86d ; StBerG § 157e; GG Art. 19 Abs. 4

Finanzgerichtsordnung: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem Zulassung sowohl als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Leitsatz

1. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf 52d FGO hin, so ist sie nicht unrichtig i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.

2. Steuerberater sind nach § 52d Satz 2 FGO seit dem zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet, da ihnen seitdem ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.

3. Die von einem gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung des beSt verpflichteten Steuerberater im Jahr 2023 nicht in elektronischer Form, sondern per Telefax eingereichte Klage ist unwirksam und durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist, kommt es nicht an. § 52d FGO knüpft allein an den Status an. Jedenfalls sind solche Steuerberater dann gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung verpflichtet, wenn sie "auch" als Steuerberater gehandelt haben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 16 Nr. 44
DStRE 2024 S. 425 Nr. 7
XAAAJ-48527

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