Tabaksteuer: Zum (Mit)Besitz
des Vermieters einer Lagerhalle an Schmuggelzigaretten und zu dessen
Inanspruchnahme als Steuerschuldner beim Zigarettenschmuggel
Leitsatz
1. Besitz
an zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbrachten Zigaretten
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG liegt nur vor, wenn der Steuerschuldner
über eine tatsächliche und faktische Zugriffsmöglichkeit auf die
Schmuggelzigaretten verfügt.
2. Der Vermieter einer Lagerhalle,
der selbst über einen Schlüssel und damit einen tatsächlichen Zugang
zu dem Mietobjekt verfügt sowie Kenntnis von den dort gelagerten Schmuggelzigaretten
hat, ist grundsätzlich als Mitbesitzer der Schmuggelzigaretten anzusehen.
3. Ein Mitbesitz an den Schmuggelzigaretten
liegt nicht vor, wenn es an einer faktischen Zugriffsmöglichkeit
des Vermieters deshalb mangelt, weil die Zigaretten innerhalb des Mietobjekts
gesondert an einem verschließbaren Ort gelagert und hierdurch dem
faktischen Zugriff des Vermieters entzogen werden.
Fundstelle(n): NAAAJ-48526
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