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BFH Urteil v. - I R 97/89 BStBl 1992 II S. 154

Gesetze: KStG 1977 § 29 Abs. 1KStG 1977 § 30KStG 1977 § 47 Abs. 1AO 1977 § 182 Abs. 1

1. Der Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 1 KStG 1977 ist Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid auf den Schluß des Folgejahres 2. Zur Anpassung der Gliederungsrechnung an die Steuerbilanz

Leitsatz

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 47 Abs. 1 KStG 1977 ist Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1977 auf den Schluß des folgenden Wirtschaftsjahres.

2. Ergeben sich Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluß eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, dann sind die Abweichungen in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder -minderungen im EK 02 anzusetzen.

3. Entspricht das Eigenkapital laut Steuerbilanz dem Eigenkapital laut fortgeschriebener Gliederungsrechnung, wurde jedoch das Eigenkapital in der Gliederungsrechnung zu dem vorangegangenen Feststellungszeitpunkt fehlerhaft aufgeteilt, so ist eine Korrektur des Fehlers in dem laufenden Feststellungsverfahren jedenfalls dann nicht möglich, wenn nicht zuvor der Bescheid für den vorangegangenen Feststellungszeitpunkt geändert wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 154
BFH/NV 1992 S. 17 Nr. 3
XAAAA-93937

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