1. Sind Art. 18, 20, 21 und Art. 165 Abs. 2, 2. Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202/1 vom ) dahin auszulegen, dass sie Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen ein Elternteil den Anspruch auf Erhöhung des jährlichen Grundfreibetrags für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Rahmen der Einkommensteuer verliert, weil dieses Kind eine über der vorgesehenen fixen Einkunftsgrenze liegende Unterstützung für Studierendenmobilität ausbezahlt erhielt, und zwar als unterhaltsberechtigter Studierender, der von seiner Freiheit, sich zum Zwecke der Bildung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, indem er auf der Grundlage nationaler Durchführungsrechtsakte die Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347/50 vom ) zur Wahrnehmung der Studierendenmobilität aus einem Mitgliedstaat mit niedrigeren oder mittleren durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in einen Mitgliedstaat mit höheren durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in der Form in Anspruch genommen hat, wie diese Maßnahmen nach den Kriterien der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 Abs. 7 dieser Verordnung festgelegt waren?
2. Ist Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166/1 vom ) dahin auszulegen, dass er Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen ein Elternteil den Anspruch auf Erhöhung des jährlichen Grundfreibetrags für einen unterhaltsberechtigten Studierenden im Rahmen der Einkommensteuer verliert, der die Unterstützung für Studierendenmobilität im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347/50 vom ) während seines Studienaufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat?
Bildung; Einkunftsgrenze; Grundfreibetrag; Kind; Lebenshaltungskosten; Studium
Fundstelle(n): YAAAJ-48450
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