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NWB Sanieren 9/2023 S. 289

Berufsrecht | Widerruf des Fachanwaltstitels, wenn Fortbildungspflicht nicht erfüllt wird (AnwGH)

Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Ausbildung unterlassen wird. § 15 FAO bestimmt hierzu, dass der Fachanwalt kalenderjährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung nach § 15 Abs. 3 FAO 15 Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Die Entschuldigung des Klägers, dass er in seiner Anwaltstätigkeit mit digitaler Technik nicht vertraut ist, kann nicht als Entschuldigungsgrund greifen.

Sachverhalt

Der Kläger hat mit Schreiben v. die Beklagte darum gebeten die Frist zur Vorlage der Fortbildungsbescheinigungen zum Nachweis der Erfüllu...