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Berufsrecht | Abschlussprüfung des Wirtschaftsprüfers auch im Interesse der Gesellschaft (LG)
Wirtschaftsprüfer führen die Abschlussprüfung nicht allein im öffentlichen Interesse und im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft durch, sondern auch im Interesse der geprüften Gesellschaft und ihrer Gesellschafter. Der Gesellschaft, deren Jahres- oder Konzernabschluss geprüft wurde und die diese Prüfung in Auftrag gegeben hat, steht als Auftraggeberin gem. § 666 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung zu. Die besondere Stellung des Abschlussprüfers rechtfertigt es nicht, bei den streitgegenständlichen Auskunfts- und Herausgabeansprüchen hinsichtlich der Handakten so weitgehende Beschränkungen vorzunehmen, wie sie die Beklagte (hilfsweise) für sich in Anspruch nehmen will. Erst recht können sie keinen vollständigen Ausschluss der Ansprüche a...