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BFH Urteil v. - III R 91/89 BStBl 1992 II S. 137

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2

Auf Privatverordnung beruhende Aufwendungen für Arzneimittel sind nur dann zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 EStG, wenn ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten (Krankenversicherung) erfolglos schriftlich geltend gemacht wurde

Leitsatz

1. Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt grundsätzlich auch voraus, daß der Steuerpflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht hat. Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmen sich nach dem Maßstab der Zumutbarkeit.

2. Macht ein in der sozialen Krankenversicherung versicherter Steuerpflichtiger auf Privatverordnungen beruhende Aufwendungen für Schmerzmittel in ungewöhnlich großem Umfang geltend, so kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Träger der Krankenversicherung jedenfalls vorher schriftlich auf Kostenersatz in Anspruch genommen und die Krankenversicherung den Ersatz abgelehnt hat. Eine nur mündliche Erkundigung reicht nicht aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 137
BFH/NV 1992 S. 15 Nr. 3
IAAAA-93929

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