BGH Beschluss v. - VIII ZA 17/22

Instanzenzug: Az: VIII ZA 17/22 Beschlussvorgehend Az: VIII ZA 17/22 Beschlussvorgehend LG Neuruppin Az: 4 S 96/21vorgehend AG Schwedt Az: 3 C 12/21nachgehend Az: VIII ZA 17/22 Beschluss

Gründe

1Die Anhörungsrüge des Beklagten nach § 321a ZPO, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in dem angegriffenen Beschluss zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 13 mwN; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 5/22, juris Rn. 1), ist als unzulässig zu verwerfen, da das Rügevorbringen die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist bereits nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

2Soweit der Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).

3Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIIIZA17.22.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-48335