BGH Beschluss v. - StB 47/23

Beschlagnahme von Schmuckschatulle mit mutmaßlichen IS-Spendengeldern

Gesetze: § 94 Abs 2 StPO, § 98 Abs 2 S 1 StPO

Instanzenzug: Az: 2 BGs 794/23

Gründe

I.

11. Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte         O.     ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in einer Vielzahl von Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom , S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom , die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Die Beschuldigte wird mithin verdächtigt, sich gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom (ABl. L 179 vom , S. 85) strafbar gemacht zu haben.

22. In diesem Verfahren durchsuchte das Bundeskriminalamt am auf der Basis eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters des ) die Person und die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als Tatunbeteiligte gemäß § 103 Abs. 1 StPO. Dabei wurden verschiedene Gegenstände mit (potentieller) Beweismittelrelevanz aufgefunden. Unter anderem wurde eine Schmuckschatulle mit Bargeld in Höhe von 550 € auf polizeiliche Anordnung als potentielles Beweismittel gemäß § 94 Abs. 2 StPO beschlagnahmt. Zudem wurden neben weiteren Gegenständen zwei Smartphones und ein Tablet auf Anordnung der die Durchsuchung leitenden Polizeibeamtin gemäß § 110 Abs. 4 StPO zur kriminaltechnischen Auswertung mitgenommen und dafür vorläufig sichergestellt; die Durchsicht dauert weiterhin an. Die bei der Durchsuchung anwesende Betroffene hat den Maßnahmen vor Ort ausdrücklich widersprochen.

3Mit Beschluss vom (2 BGs 794/23) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts die Beschlagnahmen und vorläufigen Sicherstellungen zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO beziehungsweise § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richterlich bestätigt. Hiergegen wendet sich die Betroffene, soweit es die vier vorgenannten Gegenstände anbelangt, mit ihrer Beschwerde, der vom Ermittlungsrichter nicht abgeholfen worden ist. Sie begehrt die Herausgabe dieser Objekte.

II.

41. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt auch insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung elektronischer Gerätschaften zum Zwecke der Auswertung gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richtet, weil die vorläufige Sicherstellung noch Teil der Durchsuchung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - StB 5/23, juris Rn. 5; vom - StB 58/22, juris Rn. 39; vom - StB 17/22, NStZ 2022, 638 Rn. 12; vom - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 304 Rn. 13, 19).

52. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

6Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zu Recht die Beschlagnahme der Schmuckschatulle nebst Inhalt - darunter 550 € Bargeld - (Ass.-Nr. 5.2.2.7) sowie die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht eines Smartphones (Ass.-Nr. 5.2.3.1), eines Tablets (Ass.-Nr. 5.2.6.1) und eines Smartphones Samsung (Ass.-Nr. 5.2.6.2) bestätigt.

7a) Die Beschuldigte    O.     ist verdächtig, als Sympathisantin der Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), bei der es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1, § 129b StGB handelt (s. etwa , juris Rn. 7 ff.), von Deutschland aus Spendengelder gesammelt und über Mittelspersonen in der Bundesrepublik und der Türkei an Frauen weitergeleitet zu haben, die dem IS angehörten und in den kurdischen Flüchtlingslagern Al-Hol und Roy im Nordosten Syriens interniert waren. Die Gelder sollten mutmaßlich zum einen dazu dienen, den Empfängerinnen in den Lagern ein Leben im Sinne des IS zu ermöglichen und sich für ein anderweitiges Engagement im IS nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Zum anderen sollte mit den Geldern eine Herausschleusung von IS-Frauen aus den Lagern finanziert werden.

8Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen veranlasste und organisierte die Beschuldigte im Zeitraum von Mai 2020 bis September 2021 mindestens 31 erfolgreiche Geldtransfers, bei denen ein Gesamtbetrag in Höhe von 38.368,08 € an dem IS zugehörige Frauen in den Lagern übermittelt wurde.

9Dieser Tatverdacht beruht auf Auswertungen von einschlägigen Telegram-Kanälen mit Spendenaufrufen, Chatkommunikationen der Beschuldigten und Eintragungen in einem Taschenkalender, der bei ihr aufgefunden wurde; ferner auf Finanzermittlungen zu Bankkonten der Beschuldigten. Wegen der Einzelheiten der den Tatverdacht stützenden Umstände wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs gegen die Beschuldigte vom (2 BGs 608/23) Bezug genommen.

10Die Beschuldigte ist damit verdächtig, sich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in 31 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom , S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom , die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom (ABl. L 179 vom , S. 85) strafbar gemacht zu haben (vgl. näher zur Strafbarkeit des Transfers von Spendengeldern an internierte IS-Frauen , juris Rn. 15 ff., 42 ff.).

11Die Taten, derer die Beschuldigte dringend verdächtig ist, unterfallen der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip, weil sie in Deutschland tätig wurde (§ 3 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB).

12Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) hat das Bundesministerium der Justiz - als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung - am erteilt.

13Mithin ist das Erfordernis eines (fortbestehenden) Anfangsverdachts auch zum Zeitpunkt der richterlichen Bestätigung einer nichtrichterlichen Beschlagnahme oder Anordnung der vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Gegenständen zur Durchsicht erfüllt (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 2038/18, wistra 2022, 287 Rn. 46; vom - 2 BvR 886/19 u.a., NJW 2020, 384 Rn. 39; BGH, Beschlüsse vom - StB 5/23, juris Rn. 7; vom - StB 58/22, juris Rn. 39; vom - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12; MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 98 Rn. 32, § 110 Rn. 1, 22; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 9). Die übrigen Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 StPO lagen - wie unter anderem die nachstehenden Ausführungen zeigen - ebenfalls vor (s. zu dieser Anforderung im Hinblick auf die Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen zur Durchsicht BGH, Beschlüsse vom - StB 5/23, juris Rn. 7, 18 ff.; vom - StB 58/22, juris Rn. 39). Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses und die Folgeentscheidungen ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.

14b) Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zu Recht die Beschlagnahme der Schmuckschatulle nebst Inhalt gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO bestätigt, weil der Fund insgesamt als Beweismittel im Verfahren gegen die Beschuldigte in Betracht kommt.

15aa) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem gegenwärtigen Ermittlungstand um eine enge Vertrauensperson der Beschuldigten, die ausweislich bei ihr gefundener Bücher und Schriften mutmaßlich selbst dem islamistisch-salafistischen Spektrum angehört. Nach den bisherigen Erkenntnissen kam es zu persönlichen Treffen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin; zudem standen beide in engem Telekommunikationskontakt. Bei diesem ging es auch um Spendenzahlungen an in Syrien internierte Frauen, die Mitglieder des IS waren. Das ergibt sich unter anderem aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.

16In der Schmuckschatulle befanden sich neben dem Bargeld mehrere Dokumente, die angesichts der vorgenannten engen Freundschaft zwischen der Beschuldigten und der Betroffenen sowie der Aktivitäten, derer die Beschuldigte verdächtigt wird, den vorläufigen Schluss nahelegen, dass es sich bei den Geldscheinen um Spendengelder für internierte IS-Frauen handelte, die entweder von der Beschwerdeführerin für die Beschuldigte verwahrt wurden oder aber von der Betroffenen für die Beschuldigte vereinnahmt worden und zur späteren Weitergabe an diese bestimmt waren: Eine neben dem Bargeld in der Schatulle aufgefundene Karte enthält eine Zeichnung von zwei vollverschleierten Frauen, wobei eine der anderen eine Blume überreicht. Das Bild ist überschrieben mit einem Hadith, der an die Solidarität unter Muslimen appelliert. Ein Zettel aus der Schatulle beinhaltet die Abbildung der Silhouette einer Person, die eine IS-Flagge schwingt.

17Die Beschlagnahme ist auch verhältnismäßig. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - auf das Geld zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist, sind nicht ersichtlich, zumal die Gesamtumstände nahelegen, dass es sich um Spendengelder für IS-Frauen handelte. Dagegen spricht auch nicht, dass einige der Geldscheine in einen Briefumschlag eingelegt waren, der mit dem Namen eines Sohnes der Beschwerdeführerin beschriftet war, und sie geltend macht, das Geld in dem Briefumschlag gehöre ihrem sechsjährigen Sohn. Denn insofern erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass diese Kennzeichnung vorgenommen wurde, um die tatsächliche Zweckbestimmung des Betrages zu verschleiern.

18bb) Es ist insofern unerheblich, dass der Ermittlungsrichter die Bestätigung der Beschlagnahme der Schmuckschatulle und des Bargelds aus dieser zu Unrecht auch - kumulativ - darauf gestützt hat, diese seien potentielle Einziehungsgegenstände (§ 111b Abs. 1 Satz 1 StPO). Zum einen lagen die Voraussetzungen für eine solche richterliche Entscheidung nicht vor, weil die polizeiliche Beschlagnahme nicht auf diesen Rechtsgrund gestützt worden war und es sich zudem um bewegliche Gegenstände handelt (vgl. § 111j Abs. 2 Satz 2 StPO; s. auch MüKoStPO/Bittmann, 2. Aufl., § 111j Rn. 31; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 111j Rn. 5). Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Gegenstände Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) oder Tatobjekte (§ 74 Abs. 2 StGB) einer Straftat der Beschuldigten gewesen sein könnten; dies aber wäre Voraussetzung für deren Einziehung im vorliegenden Verfahren und damit auch für eine Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO. Denn das Geld hatte die Beschuldigte (noch) nicht erreicht; nach der gegenwärtigen Verdachtslage war es allein dafür vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt an die Beschuldigte weitergeleitet und von dieser an internierte IS-Frauen in Syrien transferiert zu werden. Zu einem solchen Transfer des sichergestellten Bargelds ist es weder gekommen noch ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bereits Aktivitäten entfaltet haben könnte, gerade dieses Geld internierten IS-Frauen zukommen zu lassen. Der Versuch der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist nicht strafbar (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129a Rn. 67 i.V.m. § 129 Rn. 133). Für eine Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8, Abs. 6 AWG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Bezug auf das hier in Rede stehende Geld fehlt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand an einem die Schwelle zum Versuch überschreitenden unmittelbaren Ansetzen der Beschuldigten zum Transfer der bei der Betroffenen sichergestellten Gelder an den IS und damit zur Tatbestandsverwirklichung.

19c) Die vorläufige Sicherstellung der beiden Smartphones und des Tablets zum Zwecke ihrer Auswertung und deren Bestätigung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO halten gleichfalls der Überprüfung stand.

20aa) Die enge persönliche Bekanntschaft zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin sowie deren intensiver Telekommunikationskontakt, bei dem es auch um Spendensammlungen für IS-Frauen ging, sprechen dafür, dass durch eine IT-forensische Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte Informationen - etwa Text- oder Sprachnachrichten, Bilddateien oder Verbindungsdaten - erlangt werden, welche die verfahrensgegenständlichen Aktivitäten der Beschuldigten betreffen. Bei Erlass des angefochtenen Bestätigungsbeschlusses stand und zum jetzigen Zeitpunkt steht daher zu vermuten, dass die (weitere) Untersuchung der Mobiltelefone und des Tablets zum Auffinden beweisrelevanter Daten führen wird (vgl. zu diesem Erfordernis , wistra 2022, 287 Rn. 46; BGH, Beschlüsse vom - StB 5/23, juris Rn. 7, 28; vom - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12).

21bb) Da die im Rahmen der Durchsuchung am aufgefundenen zwei Smartphones und das Tablet einer intensiven Auswertung bedürfen, die vor Ort nicht hat durchgeführt werden können, hat das Bundeskriminalamt die elektronischen Geräte hierfür mitnehmen dürfen (vgl. , NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschlüsse vom - StB 5/23, juris Rn. 28; vom - StB 58/22, juris Rn. 37 f.; vom - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 10 f.; MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 110 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 2a).

22cc) Die vorläufige Sicherstellung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Auswertung durch das hiermit beauftragte Bundeskriminalamt nicht mit der gebotenen Zügigkeit (vgl. hierzu , BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 13; MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 110 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 2b) vorgenommen wird. Über die Rückgabe der elektronischen Geräte an die Beschwerdeführerin oder deren Beschlagnahme als Beweismittel wird der Generalbundesanwalt nach Abschluss der Auswertung zu befinden haben (vgl. , BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 16).

Schäfer                    Berg                    Kreicker

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230823BSTB47.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-48331