Verzicht auf eine Zinsforderung kann (zusätzliches) Leistungsentgelt begründen
Leitsatz
1. Neben dem vereinbarten Preis einer Leistung können auch zusätzliche Aufwendungen des Leistungsempfängers Leistungsentgelt sein, wenn der Leistungsempfänger sie zugunsten des Leistenden für die Leistung erbringt.
2. Das Leistungsentgelt kann auch darin bestehen, daß der Leistungsempfänger dem Leistenden Kapital überläßt und auf einen Anspruch auf Herausgabe der Zinsen verzichtet. Es bemißt sich dann nach der Höhe der vom Leistenden erzielten Zinsen und nicht nach der Höhe der vom Leistungsempfänger erzielbaren Zinsen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 1046 BFH/NV 1992 S. 84 Nr. 12 LAAAA-93915
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