§ 105 Abs. 5 Satz 1 FGO (Begründungserleichterungen für FG) ist verfassungsgemäß; Anwendung setzt ausreichende Begründung voraus; bei bloß formelhaften Wendungen als Begründung der Rechtsbehelfsentscheidung ist FG-Urteil bei Verweisung nicht mit Gründen versehen
Leitsatz
1. Gegen die dem FG durch § 105 Abs. 5 Satz 1 FGO eröffnete Möglichkeit, von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit das Gericht der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt voraus, daß die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf selbst eine ausreichende Begründung enthält; bloß formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Verweist das FG gleichwohl auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, so ist seine Entscheidung als nicht mit Gründen versehen aufzuheben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 1043 RAAAA-93913
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