Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 10 | Finanzierung: Arrangement Fee ist bei Zinsschranke und Gewerbesteuer nicht als Zinsaufwand einzustufen
Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keine Zinsaufwendung i. S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine arrangement fee, also eine Provision, mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden, unterfällt daher nicht der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG.
Die Zinsschranke hatte in den letzten Jahren keine große Bedeutung, weil das Zinsniveau niedrig war. Dies hat sich bekanntlich jedoch in der jüngsten Zeit geändert, da die Zinssätze deutlich gestiegen sind. In immer mehr Fällen droht daher eine Überschreitung der Freigrenze von 2.999.999 €. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs, welche Aufwendungen bei der Zinsschranke einzubeziehen sind, ist daher durchaus von Interesse.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen mit einem Bankenkonsortium – also mit mehreren Kreditinstituten – einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Wie üblich übernahm eine Bank als Konsortialführerin die Abwicklung. Dafür berechnete sie eine arrangement fee, also eine Provision, i. H. von 4,25 % der Darlehe...