Gesetze: KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9AO 1977 §§ 14, 64, 65AO 1977 a. F. § 68 Nr. 7 Buchst. b und c
Vereinsbesteuerung; Ausgaben des ideellen Bereichs, insbesondere für die Sportveranstaltungen, dürfen grundsätzlich nicht von den Werbeeinnahmen des Sportvereins abgezogen werden
Leitsatz
1. Einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem ein teilweise von der Körperschaftsteuer befreiter Sportverein der Besteuerung unterliegt, sind die Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, deren Entstehen durch die den Geschäftsbetrieb begründende Tätigkeit veranlaßt ist. *)
2. Ausgaben für das Training und die Spiele der Vereinsmannschaft (z.B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten, Hallenmiete) mindern nicht die Einkünfte, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele seiner Mannschaft erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären. *)
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 103 BFH/NV 1991 S. 69 Nr. 11 CAAAA-93905
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