§ 42 AO 1977 geht §§ 7 ff. AStG logisch vor, setzt aber voraus, daß über die Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung hinaus Umstände vorliegen, die eine mißbräuchliche Gestaltung begründen. Bei Zwischenschaltung einer Gesellschaft, die eine Holding- und Finanzierungsfunktion ausübt, ist dies nicht der Fall
Leitsatz
1. Die Anwendung des § 42 AO 1977 ist bei der Beurteilung niedrig besteuerter ausländischer Basisgesellschaften aus logischen Gründen vorrangig vor der Anwendung der §§ 7 ff. AStG.
2. Die logisch vorrangige Anwendung des § 42 AO 1977 setzt allerdings voraus, daß die gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich noch als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt.
3. Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung ausschließlich in Tatumständen, die nach § 8 AStG die Einkünfte einer Basisgesellschaft als Zwischeneinkünfte qualifizieren, liegt regelmäßig kein Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977 vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 1026 BFH/NV 1992 S. 25 Nr. 5 IAAAA-93903
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