Instanzenzug: OLG Dresden Az: 1 U 1493/22vorgehend LG Görlitz Az: 1 O 42/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom - 1 U 1493/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass das Berufungsgericht die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung nicht mehr berücksichtigt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil diese mit der Zurückweisung der den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffenden Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert (vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56 Rn. 14; , NJW 2015, 251 Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 146.317,65 €
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:300823BIIIZR1.23.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-48133