Instanzenzug: Az: 619 KLs 3/22
Gründe
1Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch entfällt, die diesen betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos; die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten S. (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR297.23.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-48131