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BFH Urteil v. - III R 45/89 BStBl 1992 II S. 1023

Gesetze: EStG 1986 § 33a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4

Als Ausbildungshilfen bezogene Zuschüsse mindern nur den Ausbildungsfreibetrag des jeweiligen Zeitraums, für den sie geleistet worden sind

Leitsatz

§ 33a Abs. 2 EStG regelt den Abzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes durch drei selbständige Tatbestände (Ausbildungsfreibeträge), mit der Folge, daß als Ausbildungshilfen bezogene Zuschüsse nur den Ausbildungsfreibetrag des jeweiligen Zeitraumes mindern, für den sie geleistet worden sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 1023
BFH/NV 1992 S. 82 Nr. 12
OAAAA-93901

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