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FG Münster Beschluss v. - 5 V 2678/22 U

Gesetze: UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9

Umsatzsteuer

Vorsteuervergütung; Antrag

Leitsatz

1. Die fehlende Eintragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer der leistenden Unternehmer in die Anlage zum Antrag auf Vorsteuervergütung steht der Vergütungsfähigkeit nicht entgegen.

2. Der Beklagte verfügte mit den eingereichten Rechnungen über sämtliche Angaben, die ihn in die Lage versetzten, die Ordnungsmäßigkeit des geltend gemachten Vorsteuervergütungsanspruchs zu prüfen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer stehen die vom Beklagten gerügten formellen Mängel unter Berücksichtigung der skizzierten Rechtsprechung des EuGH dem Vorsteuervergütungsanspruch der Stpfl. nicht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 891 Nr. 14
FAAAJ-48105

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