1. Die fehlende Eintragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer der leistenden Unternehmer in die Anlage
zum Antrag auf Vorsteuervergütung steht der Vergütungsfähigkeit nicht entgegen.
2. Der Beklagte verfügte mit den eingereichten Rechnungen über sämtliche Angaben, die ihn in die Lage versetzten, die Ordnungsmäßigkeit
des geltend gemachten Vorsteuervergütungsanspruchs zu prüfen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer
stehen die vom Beklagten gerügten formellen Mängel unter Berücksichtigung der skizzierten Rechtsprechung des EuGH dem Vorsteuervergütungsanspruch
der Stpfl. nicht entgegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 891 Nr. 14 FAAAJ-48105
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