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BFH Urteil v. - X R 91/90 BStBl 1992 II S. 1017

Gesetze: EStG § 9EStG § 11 Abs. 2EStG § 22 Nr. 3EStG § 23 Abs. 4AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Abziehbarkeit von Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG im Jahr des Zuflusses der Einnahmen auch dann, wenn sie vor oder nach diesem Jahr anfallen

Leitsatz

Werbungskosten sind bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) auch dann im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden. Entstehen künftig Werbungskosten, die im Zuflußjahr noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflußjahres gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 1017
BFH/NV 1992 S. 69 Nr. 10
LAAAA-93899

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