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StuB Nr. 18 vom Seite 738

Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland geplant

Überblick über die geplanten Änderungen

StB Robert C. Prätzler

Wie bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, plant die Regierungskoalition die Einführung eines verpflichtenden Systems für elektronische Abrechnungen zwischen Unternehmen. Ein erster Diskussionsvorschlag aus April 2023 hat in veränderter Form Eingang in den Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes vom gefunden. Dieser wurde nochmals modifiziert und am vom Kabinett beschlossen. Parallel wurde ein Antrag auf Genehmigung einer entsprechenden Sondermaßnahme nach Art. 395 MwStSystRL gestellt, dem bereits zugestimmt worden ist.

Wachstumschancengesetz, NWB ReformRadar, NWB SAAAJ-44097

Kernaussagen
  • Die Regierungskoalition plant die Einführung eines verpflichtenden Systems für elektronische Abrechnungen zwischen Unternehmen. Zukünftig sollen nur noch strukturierte Datenformate als elektronische Rechnungen gelten.

  • Aufgrund der Komplexität der Umsetzung einer strukturierten digitalen Rechnungsstellung ist eine abgestufte Übergangsregelung vorgesehen.

  • Grundsätzlich sind digitale Rechnungen aus Sicht der Unternehmen zu begrüßen. Allerdings ist zu beachten, dass die Implementierungskosten sehr hoch sein können, gerade für den Mittelstand.

I. Kernelemente des Regierungsentwurfs

1. Neue Definition für elektronische Rechnungen

[i]Prätzler, Reformvorschlag der EU zur Mehrwertsteuer, StuB 5/2023 S. 203, NWB WAAAJ-34179 Bisher sieht § 14 Abs. 1 UStG im Einklang mit den Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 218 MwStSystRL) eine grundsätzliche Gleichstellung elektronischer Rechnungen mit Papierrechnungen vor. Dabei werden elektronische Rechnungen definiert als Rechnungen, die in elektronischem Format übermittelt werden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG).

Nach dem Regierungsentwurf soll sich dies grundlegend ändern. Die Neufassung des § 14 Abs. 1 UStG-E definiert die „elektronische Rechnung“ als „eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht“ (vgl. RegE, § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E). Dabei muss die elektronische Rechnung „der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom (ABl. L 133 vom , S. 1) entsprechen“ (vgl. RegE, § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG-E).