BGH Beschluss v. - VIII ZB 25/23

Instanzenzug: Az: VIII ZB 25/23 Beschlussvorgehend Az: 18 T 10/21vorgehend Az: 465 C 4334/21

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den ) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom hat der Senat durch Beschluss vom als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780023124396) wurden dem Beschwerdeführer für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom .

II.

31. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

42. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5a) Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - demnach auch nicht die hier im Senatsbeschluss vom getroffene Kostengrundentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5 mwN).

6b) Durchgreifende Einwendungen gegen den - zutreffend aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3, § 6 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz bestehen vorliegend nicht.

7Insbesondere bedarf die dem Beschwerdeführer übersandte Kostenanforderung, für welche nicht der Richter, sondern der Kostenbeamte zuständig ist (vgl. BeckOK-Kostenrecht/Dörndorfer, Stand: , § 19 GKG Rn. 1 mwN), entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keiner Unterschrift, da sie automationsgestützt erstellt wurde (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg; , juris Rn. 5).

8Auch führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen den die Kostengrundentscheidung enthaltenden Senatsbeschluss vom mit Schriftsatz vom eine Anhörungsrüge erhoben hatte, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass vor deren Bescheidung durch Beschluss vom ein Kostenansatz unzulässig gewesen wäre. § 6 Abs. 2 GKG knüpft die Fälligkeit der Gebühr aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 218/11, juris Rn. 2; vom - IX ZB 73/14, juris Rn. 3) lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung, nicht an deren Rechtskraft (vgl. , juris Rn. 4). Zudem ist der Senatsbeschluss vom sofort rechtskräftig geworden, weil er mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel und suspendiert den Eintritt der Rechtskraft nicht (vgl. , NJW 2014, 2443 Rn. 12).

93. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220823BVIIIZB25.23.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-48023