Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung der Vollziehung - insbesondere dann unbillig sein, wenn der eingelegte Rechtsbehelf später Erfolg hatte
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, und wurde diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt, so ist - wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte - die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte.
2. Säumniszuschläge haben neben ihrer Rechtfertigung als Druckmittel eigener Art auch den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist - da bei einer möglichen und gebotenen Aussetzung der Vollziehung keine Zinsen angefallen wären - ein teilweiser Erlaß von Säumniszuschlägen ermessensgerecht, wenn nach abgelehnter Aussetzung der Vollziehung das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen in der Hauptsache Erfolg hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 906 BFH/NV 1991 S. 71 Nr. 12 RAAAA-93871
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