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Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung
Anmerkungen zum Urteil des
Das Niedersächsische FG hat in zwei Urteilen entschieden, dass ein Antrag auf Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 UmwStG auch konkludent gestellt werden kann. Dabei hat das Gericht auch zu der, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage Stellung genommen, ob die Abgabe einer Schlussbilanz/Übertragungsbilanz eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags nach § 3 Abs. 2 UmwStG ist. Beide Verfahren sind nun beim BFH anhängig. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt auf dem Verfahren 7 K 11215/18.
, NWB CAAAJ-34391, und v. - 7 K 105/18, NWB LAAAJ-40307
In zwei Urteilen hat das Niedersächsische FG Stellung zu mehreren interessanten Rechtsfragen hinsichtlich der Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG genommen.
Das FG schließt sich der herrschenden Meinung an, wonach der Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG keiner Formvorschrift unterliegt.
Die Entscheidungen des BFH bleiben abzuwarten.
I. Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter beim Formwechsel
1. Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
[i]Oser, Der Formwechsel im Umwandlungsrecht, StuB 9/2022 S. 321, NWB MAAAI-60597 Früchtl, in: Eisgruber, UmwStG, 3. Aufl. 2023, § 3 Rz. 80, NWB IAAAH-89103 Da der Formwechsel handelsrechtlich zu einem Wechsel des Rechtskleides ohne Auswirkungen auf die rechtliche und wirtschaftliche Identität führt (§ 190 Abs. 1, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), besteht für die Kapitalgesellschaft handelsrechtlich keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Übertragungsbilanz. Weil für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gem. § 9 Satz 1 UmwStG 2006 die Vorschriften der §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG 2006 entsprechend gelten, ist die Kapitalgesellschaft für steuerliche Zwecke nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 UmwStG verpflichtet, auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel steuerlich wirksam wird, eine Übertragungsbilanz aufzustellen. Dabei kann nach § 9 Satz 3 UmwStG ein abweichender Übertragungsstichtag gewählt werden.