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KG Berlin 17.05.2023 7 W 5/23, NWB 36/2023 S. 2468

Werkvertrag | Werkunternehmer keine arbeitnehmerähnliche Person

Arbeitnehmerähnliche Personen i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz müssen einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Hieran fehlt es, wenn ein Werkunternehmer zur Ausführung der von ihm geschuldeten Werkleistungen zwar keine Arbeitnehmer, aber Nachunternehmer beschäftigt. Damit tritt er selbst als Auftraggeber auf. Dieser Einsatz von Nachunternehmern spricht in gleichem Maße wie die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer für selbständiges Unternehmertum.

Anmerkung:

Im Ergebnis sei das Tätigwerden des Werkunternehmers nach seiner sozialen Typik nicht mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar, so das Gericht. Der Werkunternehmer hatte gemeint, dass eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit vorliege und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sei. Diese Ansicht hat das KG Berlin nicht geteil...