BGH Beschluss v. - VIa ZR 1/21

Instanzenzug: Az: 24 U 63/20vorgehend Az: 2 O 86/19nachgehend Az: VIa ZR 1/21 Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des zugelassen, soweit das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 65.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2004, 1048 f.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR1.21.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-47745