Auf gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß gestützte Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, wenn die Rechtsnorm für nichtig zu erklären wäre
Leitsatz
Eine auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist dann nicht begründet, wenn das Klagebegehren unter Hinweis auf einen sogenannten gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß auf eine Norm gestützt wird, die im Falle der behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem GG zu erklären wäre.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 885 BFH/NV 1991 S. 74 Nr. 12 SAAAA-93862
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