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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 3 AL 20/20

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (ALG) für die Zeit vom 30. Juni 2017 bis zum 29. Juni 2019. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die im Juli 2016 rückwirkend abgerechneten und Ende Oktober/Anfang November 2016 zur Auszahlung gelangten Provisionszahlungen in Höhe von 19.713,51 EUR brutto bei der Berechnung des ALG zu berücksichtigen sind.

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Fundstelle(n):
GAAAJ-47685

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