Eine unzulässige einseitige Reduzierung der Arbeitszeit und damit des Arbeitsentgelts ist keine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit im Sinne des § 21 Abs. 4 MuSchG. Beim Mutterschutzlohn handelt es sich ebenso wie bei dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld um Entgeltfortzahlungstatbestände, die durch den gesetzlichen Mindestlohn mitgestaltet werden. Entsprechend gebietet es der Schutzzweck des § 3 Satz 1 MiLoG, diese Ansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend zu sichern.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 40 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2023 S. 2469 JAAAJ-47671
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