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STFAN Nr. 9 vom Seite 7

Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG

Dipl.-Finw. (FH) Dennis Giels

§ 24a EStG gewährt Steuerpflichtigen nach Vollendung des 64. Lebensjahres einen Altersentlastungsbetrag bei solchen Einkünften, die nicht wie Versorgungsbezüge oder bestimmte Leibrenten einer begünstigten Besteuerung unterworfen werden. Damit sollen die im Alter bezogenen Einkünfte einer steuerlichen Entlastung zugeführt werden. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags wird in Abhängigkeit von verschiedenen Parametern bestimmt. Der Beitrag zeigt neben den Voraussetzungen zur Gewährung des Altersentlastungsbetrags auch dessen Ermittlung und Wirkungsweise auf.

Zielsetzung

Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat (Veranlagungszeitraum), das 64. Lebensjahr vollendet hat (§ 24a Satz 3 EStG).

Ziel der Vorschrift war bei deren Einführung im Jahr 1974, dass erstmals auch die im Alter bezogenen Einkünfte, die nicht zu den Leibrenten oder Versorgungsbezügen zählen, steuerlich spürbar entlastet werden. Während Leibrenten gem. § 22 Nr. 1 EStG mit einem Ertragsanteil besteuert werden (zur Änderung durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 siehe nachfolgend) und bei Versorgungsbezügen gem. § 19 Abs. 2 EStG der sog. Versorgungsfreibetrag abgezogen wird, werden s...

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