BSG Beschluss v. - B 5 RS 7/22 B

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bei einer Rechtsfrage zur Auslegung von Normen der ZAVtIV und ZAVtIVDBest 2)

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, ZAVtIV, ZAVtIVDBest 2

Instanzenzug: Az: S 11 R 435/19 ZV Gerichtsbescheidvorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 7 R 561/21 ZV Urteil

Gründe

1I. Zwischen den Beteiligten besteht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Streit darüber, ob der Zeitraum vom bis zum , in dem der Kläger als Inspektor bzw Hauptinspektor der staatlichen Qualitätsinspektion im Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW) der ehemaligen DDR beschäftigt war, als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen ist. Zeiten vom bis zum sowie vom 1.4. bis zum , in denen der Kläger in einem VEB Schwermaschinenbau bzw in einem VEB Schwermaschinenbaukombinat beschäftigt war, hat die Beklagte als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech einschließlich der zugehörigen Entgelte anerkannt. Die Feststellung des hier streitbefangenen Zeitraums sowie der darin erzielten Entgelte hat sie jedoch abgelehnt, weil der Kläger seine Tätigkeit insoweit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ).

2Der Überprüfungsantrag des Klägers vom November 2017 ist ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom , ). Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum keine Versorgungszusage aufgrund einer Einzelentscheidung gehabt. Er könne hierfür auch keine fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech aufgrund erweiternder verfassungskonformer Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des BSG verlangen, weil er damals nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei und damit die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung nicht erfülle. Das ASMW sei weder Ministerium noch Hauptverwaltung noch ein Teil davon gewesen. Der Einbeziehung der dortigen Tätigkeit des Klägers in das Zusatzversorgungssystem stehe deshalb das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrags entgegen.

3Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

5Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 70, 283 ff). Daran fehlt es hier.

7Zwar sei das LSG der Ansicht, die Frage sei bereits durch das - juris) höchstrichterlich geklärt. Das sei indes unzutreffend. Das BSG sei in jener Entscheidung davon ausgegangen, dass es an die Einordnung durch die Vorinstanz, das ASMW falle nicht unter die Gleichstellungsregelung der 2. Durchführungsbestimmung, im Sinne einer tatsächlichen Feststellung gebunden sei. Somit habe das BSG selbst keine Entscheidung zu dieser Frage getroffen, die die Anwendung einer gesetzlichen Regelung und damit eine Rechtsfrage betreffe. Diese Rechtsfrage sei für die Entscheidung einer Vielzahl von Fällen maßgeblich und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung. Eigene tatsächliche Feststellungen habe das LSG im Fall des Klägers nicht getroffen. Es stütze seine Entscheidung vielmehr allein auf die Auslegung verschiedener Gesetze und Verordnungen der ehemaligen DDR. Die Auslegung durch das LSG weise jedoch "eine ganze Reihe gravierender Fehler auf" und verletze die anerkannten Auslegungsregeln ebenso wie die Denkgesetze. Eine teleologische Auslegung habe das Berufungsgericht vollständig unterlassen. Es gehe im vorliegenden Verfahren allein um eine korrekte Auslegung des Begriffs "Hauptverwaltung" in der 2. Durchführungsbestimmung vom unter Beachtung aller anerkannten Auslegungsregeln.

8Mit diesem Vortrag hat der Kläger bereits keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer revisiblen Vorschrift des Bundesrechts formuliert. Zwar ist die von der Regierung der DDR beschlossene Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - vom , GBl DDR 844) ebenso wie die dazu ergangene Zweite Durchführungsbestimmung (2. DB - vom , GBl DDR 487) mit dem Beitritt der DDR am zu - sekundärem - Bundesrecht geworden (vgl - juris RdNr 18). Damit gehört deren Auslegung ebenfalls zur Aufgabe des Revisionsgerichts (vgl - juris RdNr 32) und es kann eine Rechtsfrage, die sich bei der Auslegung dieser spezifischen DDR-Vorschriften stellt, Gegenstand einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sein. Die Frage des Klägers zielt aber nicht auf die Art und Weise der Auslegung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals von § 1 Abs 2 der 2. DB, also auf die nähere Konkretisierung des abstrakt-generellen Obersatzes. Vielmehr will er wissen, ob "das ASMW (…) den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt sei", und begehrt damit eine Antwort des Revisionsgerichts auf die Frage, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall richtig ist. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl - juris RdNr 13 mwN; s auch - juris RdNr 5; - juris RdNr 6; - juris RdNr 6 sowie bereits - juris RdNr 12).

9Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist auch nicht aufgezeigt, soweit der Kläger losgelöst von seiner konkret formulierten Frage in seinen weiteren Ausführungen darauf abstellt, dass nach seiner Ansicht der Begriff "Hauptverwaltungen" in § 1 Abs 2 der 2. DB abstrakt-generell alle beim Ministerrat der DDR angesiedelten "Einrichtungen der zentralen Leitung und Planung der Volkswirtschaft" beschreibe. Selbst wenn damit indirekt eine Frage zur zutreffenden Auslegung eines Tatbestandsmerkmals der genannten Regelung aufgeworfen ist, wird aus der Beschwerdebegründung nicht deutlich, inwiefern diese Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wäre. Dass das ASMW in der DDR eine Einrichtung der zentralen Leitung und Planung der Volkswirtschaft der DDR gewesen wäre, hat weder das LSG festgestellt noch geht dies aus der Beschwerdebegründung nachvollziehbar hervor.

10Schließlich hat der Kläger auch zur Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung des BSG zur Gleichstellung nach § 1 Abs 2 der 2. DB (vgl zB - SozR 4-8570 § 1 Nr 19 RdNr 27 f; - SozR 4-8570 § 1 Nr 20 RdNr 22; - juris RdNr 19) nichts vorgetragen. Ebenso fehlen Darlegungen, weshalb der erstrebten Klärung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) zukommen soll. Die pauschale und nicht weiter untermauerte Behauptung, die aufgeworfene Frage sei "für die Entscheidung einer Vielzahl von Fällen maßgeblich", reicht nicht aus.

11Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.Düring Körner Gasser

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:200423BB5RS722B0

Fundstelle(n):
DAAAJ-47634