Leitsatz
Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 172/20, FamRZ 2021, 1988).
Gesetze: § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 233 ZPO, § 236 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO
Instanzenzug: OLG Dresden Az: 20 UF 138/22vorgehend AG Bautzen Az: 12 F 741/17 GÜ
Gründe
I.
1Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung der Beschwerde in einem auf Erteilung wechselseitiger Auskünfte gerichteten, aus dem Scheidungsverbund abgetrennten güterrechtlichen Verfahren der Beteiligten.
2Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch einen am zugestellten Beschluss zur Erteilung einer Auskunft über ihr Anfangs-, ihr Trennungs- und ihr Endvermögen sowie zur Vorlage entsprechender Belege verpflichtet. Die Auskunftsanträge der Antragsgegnerin hat es zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt. Am hat sie beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um sechs Wochen bis einschließlich zu verlängern. Mit am beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Beschwerde begründet. Nach Eingang der zunächst wegen eines Befangenheitsantrags der Antragsgegnerin beim Amtsgericht verbliebenen Verfahrensakten hat das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin mit am zugestellter Verfügung darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am abgelaufen sei. Weiter hat es ausgeführt, die rechtzeitig beantragte Verlängerung der Begründungsfrist sei ohne „Zustimmung“ des Antragstellers über den hinaus nicht möglich. Der Antragsteller hat die Einwilligung verweigert.
3Am hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte der Kanzlei habe den Ablauf der Begründungsfrist, nachdem ein erster, auf Verlängerung bis zum gerichteter Fristverlängerungsantrag abgefasst worden sei, weisungsgemäß zunächst auf dieses Datum in den elektronischen Kalender eingetragen. Da allerdings dann eine weitergehende Fristverlängerung bis für nötig befunden und beantragt worden sei, habe die Kanzleiangestellte, womit die Verfahrensbevollmächtigte nicht gerechnet habe, die Frist im Fristenkalender auf den umgetragen und einen neuen Fristenzettel erstellt. Die Verfahrensbevollmächtigte habe auf eine zeitnahe Entscheidung des Oberlandesgerichts über das Fristverlängerungsgesuch vertraut und erst durch den gerichtlichen Hinweis bemerkt, dass die Beschwerdebegründung nicht zu dem von ihr vorgegebenen Fristende am eingereicht worden sei. Das Gericht habe den Gegner zur Erteilung der Einwilligung, von der sie ausgegangen sei, auffordern müssen.
4Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
5Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG).
61. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdebegründungsfrist durch die am eingegangene Beschwerdebegründung nicht gewahrt sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil der hierauf gerichtete Antrag bereits nicht rechtzeitig gestellt und damit unzulässig sei und auch die materiellen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Wiedereinsetzungsfrist habe spätestens am , als die Akten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Beschwerdebegründung vorlagen, zu laufen begonnen und sei daher bei Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags am abgelaufen gewesen. Denn die Verfahrensbevollmächtigte habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass eine Fristverlängerung ohne Zustimmung des Antragstellers längstens bis Montag, den , möglich gewesen wäre. Auf eine antragsgemäße Fristverlängerung und ein Hinwirken des Gerichts auf eine Zustimmung des Gegners habe sie sich nicht verlassen dürfen.
7Zudem habe die Antragsgegnerin die Begründungsfrist auch nicht schuldlos versäumt. Denn ihre Verfahrensbevollmächtigte habe mangels Zustimmung des Antragstellers nicht auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung vertrauen dürfen und vor Ablauf des Datums, bis zu dem eine Fristverlängerung ohne Zustimmung des Gegners möglich gewesen wäre, beim Gericht wegen der weitergehenden Fristverlängerung nachfragen müssen. Überdies sei auch eine ausreichende Kanzleiorganisation hinsichtlich des Fristenwesens nicht dargetan.
82. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung.
9a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin die Beschwerde weder binnen der am abgelaufenen (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG) noch innerhalb der gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Frist begründet hat. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
10b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Die zutreffende Auffassung des Oberlandesgerichts, der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht innerhalb der gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG maßgeblichen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war aber auch eine Wiedereinsetzung in den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen nicht veranlasst.
11aa) Nach §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO). Der Verfahrensbeteiligte muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen.
12Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung offenkundig sind oder nach erforderlichem gerichtlichem Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 30 mwN; - NJW 2018, 1022 Rn. 19 mwN) und daher keiner Glaubhaftmachung bedürfen.
13bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat die Antragsgegnerin die versäumte Rechtshandlung - die Einreichung einer Beschwerdebegründung - am und damit jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung sind indes nicht offenkundig.
14(1) Die Sorgfaltspflicht verlangt in Fristsachen von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 11 mwN).
15Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 533/22 - juris Rn. 11 mwN und vom - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 13 ff. mwN). Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zudem weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig - spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung - überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (vgl. etwa - NJW 2022, 400 Rn. 34 mwN).
16(2) Dass diese Anforderungen erfüllt waren, war nicht offenkundig, sondern hätte der konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin bedurft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt insbesondere hier nicht deshalb etwas Abweichendes, weil das Oberlandesgericht nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Begründungsfrist über den Fristverlängerungsantrag entschieden oder die Antragsgegnerin zumindest rechtzeitig vor dem Ende dieser hypothetischen Frist darauf hingewiesen hatte, dass eine Fristverlängerung über den hinaus mangels Einwilligung des Antragstellers ausgeschlossen war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einem Beteiligten allerdings auch bei ihm zuzurechnendem Verschulden an der Fristversäumung zu gewähren, wenn sich das Verschulden wegen einer hierfür ursächlichen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht ausgewirkt hat (vgl. - FamRZ 2009, 321 Rn. 8). Dies ist hier indes nicht der Fall.
17(a) Zunächst erweist es sich nicht als verfahrensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht über den Fristverlängerungsantrag der Antragsgegnerin nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Frist entschieden hat (vgl. - NJW 2023, 1812 Rn. 40 mwN). Soweit für den Fall einer gänzlich unterbliebenen, also auch nicht nachträglich ergangenen Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag anderes gelten sollte ( - NJW 2018, 1022 Rn. 16), käme es hierauf nicht an, weil die verschuldete Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf dem Unterbleiben einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag nach dem gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einwilligungsfrei bewilligungsfähigen Zeitraum jedenfalls nicht beruht.
18(b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht auch nicht aufgrund seiner aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden (BVerfGE 93, 99 = FamRZ 1995, 1559; - FamRZ 2009, 321 Rn. 9) gerichtlichen Fürsorgepflicht gehalten, die Antragsgegnerin vor Ablauf des nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraums auf die mangels Einwilligung fehlende Möglichkeit einer weitergehenden Fristverlängerung hinzuweisen. Denn das Rechtsmittelgericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung von mehr als einem Monat bekannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 172/20 - FamRZ 2021, 1988 Rn. 14 mwN; - NJW 2018, 1022 Rn. 16; vgl. auch BVerfGE 93, 99 = FamRZ 1995, 1559) und er daher eines entsprechenden Hinweises nicht bedarf.
19Aus dem Grundsatz, wonach ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen darf, dass seine Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden, offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben und er auf derartige behebbare Versäumnisse oder Fehler hingewiesen wird (vgl. - FamRZ 2009, 321 Rn. 10), ergibt sich nichts Anderes. Bei der Einwilligung des Gegners zu einer über die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinausgehenden Fristverlängerung handelt es sich schon nicht lediglich um eine bloße Formalie, bei deren Fehlen von einem offenkundigen Versehen des antragstellenden Verfahrensbeteiligten auszugehen ist.
20(c) Grundsätzlich ist es Sache der Verfahrensbeteiligten, für die Wahrung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen, eine etwa erforderliche Einwilligung des Gegners zu einer Fristverlängerung beizubringen und Unklarheiten über das Fristende oder sonstige Voraussetzungen der Fristwahrung rechtzeitig auszuräumen. Dabei muss ein Rechtsmittelführer damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt (Senatsbeschluss vom - XII ZB 565/16 - FamRZ 2018, 841 Rn. 19 mwN; - NJW-RR 2017, 564 Rn. 10 mwN). Darf der Beteiligte auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung vertrauen, weil deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, bedarf es zwar keiner Nachfrage beim Gericht, ob die beantragte Fristverlängerung bewilligt wurde oder bewilligt werden wird ( VIa ZB 15/22 - FamRZ 2023, 718 Rn. 10 ff. mwN). So liegt es regelmäßig im Falle eines Fristverlängerungsantrags um nicht mehr als einen Monat oder bei Einwilligung des Gegners in eine weitergehende Fristverlängerung sowie Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BGH Beschlüsse vom - VIa ZB 15/22 - FamRZ 2023, 718 Rn. 10 ff. mwN; vom - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 25 und vom - VIII ZB 69/16 - NJW 2017, 2041 Rn. 11 f. mwN).
21Anderes gilt jedoch, wenn der Beteiligte mit der beantragten Fristverlängerung nicht rechnen kann, etwa weil diese die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwilligungsfreie Dauer übersteigt und eine Einwilligung des Antragsgegners zu einer weitergehenden Fristverlängerung - wie vorliegend - weder erteilt noch vom Verfahrensbevollmächtigten des Gegners angekündigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 172/20 - FamRZ 2021, 1988 Rn. 10 f.; BGH Beschlüsse vom - VIII ZB 55/21 - NJW 2023, 1812 Rn. 29 und vom - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 14 f.). In einem solchen Fall ist es Sache des Beteiligten, sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu erkundigen, um die Begründung fristwahrend einreichen zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom - VIa ZB 15/22 - FamRZ 2023, 718 Rn. 12 mwN und vom - IX ZB 34/16 - NJW-RR 2017, 564 Rn. 12 mwN). Hiervon entbindet auch die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht, sofern - wie hier – nicht erkennbar wird, dass der Verfahrensbevollmächtigte aufgrund eines Versehens auf die Bewilligung der beantragten Frist vertraut und er daher eines Hinweises bedarf.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:020823BXIIZB96.23.0
Fundstelle(n):
NJW-RR 2024 S. 113 Nr. 2
IAAAJ-47628