Gesetze: Art II § 6 Abs 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – Vorrichtung zur Feuchtigkeits- und Ascheanalyse – Ausführbarkeit – Patentfähigkeit – Neuheit – erfinderische Tätigkeit
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 455 175 (Streitpatent), das am 6. März 2003 angemeldet und am 8. September 2010 erteilt worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent trägt die Bezeichnung: „Mixed sample moisture or ash analyzer“. Es umfasst sechs Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 14.10.2020 in vollem Umfang angegriffen hat.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.