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BPatG Urteil v. - 5 Ni 50/20 (EP), 5 Ni 57/21 (EP)

Gesetze: § 83 Abs 4 S 1 PatG

Patentnichtigkeitssache – „Korrelierung von Paketen in Kommunikationsnetzen“ – Antragszulässigkeit bei Beschränkung mit einem negativen Merkmal – mangelnde Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 257 202 (Streitpatent), das am 25. November 2015 angemeldet wurde und die Priorität einer US-Anmeldung vom 10. Februar 2015 (US 2015 14618967) in Anspruch nimmt. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2015 026 499.1 geführt und trägt in der Verfahrenssprache die Bezeichnung „Correlating Packets in Communications Networks“ (Deutsch: Korrelierung von Paketen in Kommunikationsnetzen). Es umfasst 15 Patentansprüche, die alle mit den Nichtigkeitsklagen angegriffen sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:141122U5Ni50.20EP.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-47619

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