Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Drahtloses Laden und Kommunikationstafel sowie drahtloses Laden und Kommunikationsvorrichtung“ – teilweise Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 916 418 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme einer südkoreanischen Priorität KR 20140025290 vom 4. März 2014 am 4. März 2015 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 30. Mai 2018 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.
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