1. Keine einheitliche Schuld bei Verbindlichkeiten gegenüber
mehreren Kreditgebern, auch bei wirtschaftlichem/zeitlichem Zusammenhang der
Verbindlichkeiten 2. Bei Rechtsmißbrauch sind die Besteuerungsgrundlagen
maßgebend, die sich ohne Wechsel des Kreditgebers ergeben
hätten
Leitsatz
1. Verbindlichkeiten gegenüber
verschiedenen bei der Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Kreditgebern
sind nicht allein deshalb als eine Schuld i.S. des
§ 8 Nr. 1 GewStG
zu beurteilen, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und als Folge
ihres zeitlichen Zusammenhangs das Betriebskapital längerfristig
verstärken.
2. Dies gilt auch dann, wenn der
Wechsel des Kreditgebers ein Mißbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten ist. In derartigen Fällen ist bei der
Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags jedoch von den
Besteuerungsgrundlagen auszugehen, die sich ergeben hätten, wenn der
Kreditgeber nicht gewechselt
hätte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 851 BFH/NV 1991 S. 57 Nr. 9 YAAAA-93847
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