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BFH Urteil v. - VIII R 126/86 BStBl 1991 II S. 840

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 6

Bei Betriebseröffnung entspricht der Teilwert der eingelegten Umlaufgüter dem gemeinen Wert

Leitsatz

Wird ein Gewerbebetrieb eröffnet, entspricht der Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (hier eines Grundstücks) in der Regel ihrem gemeinen Wert (Anschluß an , BFHE 128, 178, BStBl II 1979, 729).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 840
BFH/NV 1991 S. 64 Nr. 10
AAAAA-93842

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