Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Bewegtbilddecodierungsverfahren“ – fehlende Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit - Stand der Technik
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 720 468 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2006 052 154) (Streitpatent), das am5. Dezember 2013 von der europäischen Stammanmeldung EP 06798249.6 abgezweigt und am 22. September 2006unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 2005-278369 vom 26. September 2005 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Movingimagedecodingmethod“ (Bewegtbilddecodierungsverfahren) trägt.Die abgezweigte Anmeldung wurde am 16. April 2014, der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents am 29. März 2017 veröffentlicht. Das von der Klägerin in vollem Umfang angegriffene Streitpatentumfasst einen unabhängigen Patentanspruch 1 und die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6.
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