Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache - "Verfahren zur Kodierung und Dekodierung von Bildern, Anordnung zur Kodierung und Dekodierung und entsprechende Computerprogramme" – Codierungsverfahren – fehlende Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit – Stand der Technik
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in französischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 777 270 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2012 010 809) (Streitpatent), das am 6. November 2012 angemeldet und am 16. September 2015 veröffentlicht worden ist und das die Bezeichnung „PROCÉDÉ DE CODAGE ET DÉCODAGE D’IMAGES, DISPOSITIF DE CODAGE ET DÉCODAGE ET PROGRAMMES D’ORDINATEUR CORRESPONDANTS“ (Verfahren zur Kodierung und Dekodierung von Bildern, Anordnung zur Kodierung und Dekodierung und entsprechende Computerprogramme) trägt. Das Streitpatent geht zurück auf die am 6. November 2012 angemeldete internationale Patentanmeldung PCT/FR2012/052552. Die Anmeldung wurde am 16. Mai 2013 unter der internationalen Veröffentlichungsnummer WO 2013/068684 A1 veröffentlicht. Nach Eintritt in die europäische Phase wurde die Anmeldung unter der europäischen Anmeldenummer 12794438.7 als europäische Anmeldung geführt. Das Streitpatent nimmt die Priorität FR 1160109 vom 7. November 2011 in Anspruch und betrifft im Allgemeinen das Gebiet der Bildverarbeitung, genauer die Codierung und Decodierung von digitalen Bildern und von Sequenzen digitaler Bilder (Abs. [0001] Streitpatentschrift).
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