Nach ersatzloser Aufhebung eines Grundlagenbescheids kann das für den Folgebescheid zuständige FA den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Grundlagenbescheids war, in eigener Zuständigkeit ermitteln und steuerrechtlich beurteilen, um deshalb den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern
Leitsatz
Ist ein Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben worden, so kann das für den Folgebescheid zuständige FA den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Grundlagenbescheids war, in eigener Zuständigkeit ermitteln und steuerrechtlich beurteilen, um auf Grund dessen den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 821 BFH/NV 1991 S. 67 Nr. 11 HAAAA-93831
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