Instanzenzug: Az: I-2 U 169/20vorgehend LG Bochum Az: I-8 O 81/19
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs weiter, wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 1 begehrten Zinsen in Höhe von 4% aus 54.189,99 € vom bis zum (vgl. , BGHZ 266, 322 Rn. 17 ff.) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - zugelassen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 35.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zu 10% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2004, 1048 f.).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR1434.22.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-47369