Die Zusammenfassung von Erbauseinandersetzung und vorweggenommener Erbfolge in einem Vertragswerk ist zulässig. Bei der vorweggenommenen Erbfolge führt die Übernahme von Verbindlichkeiten, nicht jedoch die Einräumung von Nutzungsrechten zu Anschaffungskosten
Leitsatz
1. Die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben und die vorweggenommene Erbfolge nach einem Miterben können in einem Vertragswerk zusammengefaßt werden. Die Übernahme von Verbindlichkeiten führt hierbei nur insoweit zu Anschaffungskosten, als sie auf die vorweggenommene Erbfolge entfällt.
2. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge über ein Grundstück des Privatvermögens stellt die vom bisherigen Eigentümer ausbedungene Einräumung von Nutzungsrechten für sich oder einen Dritten kein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks dar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 791 BFH/NV 1991 S. 55 Nr. 9 JAAAA-93813
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