Postmortale Steuergestaltungen
Postmortale Gestaltungen haben das Ziel, die Erbschaftsteuer nach dem Todesfall zu optimieren. Diese Gestaltungen streben in der Regel die Verteilung des Vermögens des Erblassers auf mehrere Personen an, wodurch zugleich die Erbschaftsteuer für Erwerbe von Todes wegen gemindert werden kann. Durch die Verteilung des Vermögens auf mehrere Personen können (weitere) persönliche Freibeträge i. S. der §§ 16, 17 ErbStG ausgeschöpft oder der Steuersatz optimiert werden. Zugleich wird dadurch ggf. eine mehrfache (unentgeltliche) Übertragung von Vermögen bspw. durch einen Generationssprung vermieden.
Nach dem Erbfall sind nur wenige Maßnahmen denkbar, mit denen die Erbschaftsteuer optimiert werden kann. Dr. Katrin Dorn und Dr. Thomas Stein geben anhand von Beispielen ab der einen Überblick über Steuergestaltungen nach dem Todesfall durch postmortale Gestaltungen.
Eine dieser postmortalen Gestaltungsmaßnahmen ist die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Dabei kann ggf. auch der Zeitpunkt der Steuerentstehung beeinflusst und damit gezielt gesteuert werden. Denn bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen entsteht die Steuer erst mit Geltendmachung des Anspruchs. Dies liegt darin begründet, dass der Anspruch kraft Gesetzes entsteht, aber geltend gemacht werden muss. Solange dieser nicht geltend gemacht wird, entsteht demnach auch keine Erbschaftsteuer.
Eine weitere Möglichkeit der Steuergestaltung zur Optimierung der Erbschaftsteuer nach dem Tod des Erblassers ist die Vereinbarung von Abfindungen für die Nichtgeltendmachung der Ansprüche. Die Abfindung würde nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG der Besteuerung mit Erbschaftsteuer unterliegen. Der Erwerb gilt als vom Erblasser zugewendet. Der Erbe hat die Möglichkeit, die Abfindung als Nachlassverbindlichkeit geltend zu machen.
Weiterhin kann die Ausschlagung der Erbschaft eine postmortale Gestaltung sein. Dies würde zum Übergang des Vermögens auf eine andere Person und nicht auf den gesetzlichen oder gewillkürten Erben führen. Eine solche Gestaltung kann sinnvoll sein, um mehrfache Übertragungen von Vermögen (insbesondere von nicht begünstigten Vermögen nach §§ 13a ff. ErbStG) zu verhindern, insbesondere auch, wenn die persönlichen Freibeträge i. S. des § 16 ErbStG bereits ausgeschöpft sind. Daneben kann die Steuer auch durch die (Nicht-)Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen optimiert werden.
Ansonsten gilt, dass die erbschaftsteuerliche Gestaltungsberatung vor allem die Zeit vor dem Erbfall betrifft. Bereits zu Lebzeiten sollten umfassende Regelungen getroffen und Planungen umgesetzt werden.
Beste Grüße
Ricarda Diekamp
Fundstelle(n):
NWB-EV 9/2023 Seite 265
NWB CAAAJ-47241