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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 BA 6/22

Gesetze: § 21 Abs 1 S 1 GKG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei einem einheitlichen Klagegegenstand bleibt bei einer versehentlichen doppelten Eintragung (zunächst für die Klage, dann für die Klagebegründung) kein Raum für zwei gerichtliche Entscheidungen in der Hauptsache. Von der doppelten Erhebung der Gerichtskosten kann in dieser Konstellation auf Grund unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden.

Fundstelle(n):
NAAAJ-47233

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