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LSG Hamburg Urteil v. - L 1 KR 52/21

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf operative Hautstraffung an Bauch, Oberschenkeln, Oberarmen und in der Bikinizone zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Fundstelle(n):
TAAAJ-47218

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