Eine gesonderte Kostenentscheidung hat für das Beschwerdeverfahren in einem sozialgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann zu ergehen, wenn die Kostengrundentscheidung für das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren nach § 193 SGG zu ergehen hat und dort nur über die außergerichtlichen Kosten der am Hauptsacheverfahren Beteiligten entschieden wird. Im Ordnungsgeldbeschwerdeverfahren des ausgebliebenen Zeugen fallen keine Kosten an, die unter die in der Hauptsache entstehenden Verfahrenskosten gefasst werden könnten.
Fundstelle(n): GAAAJ-47205
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