1. Abgrenzung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG begünstigten Atelierleistungen von der Überlassung eines Filmwerks 2. Keine Auswertung von Filmen im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG i. S. von § 1 Abs. 5 BerlinFG, wenn der westdeutsche Unternehmer den Film einem Filmverleiher zur Auswertung überläßt
Leitsatz
1. Ein Berliner Unternehmer führt keine nach § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG begünstigte, unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers verbundene Leistung für die Herstellung von Bild- und Tonträgern aus, wenn seine Leistung auf die Überlassung eines von ihm geschaffenen Filmwerks gerichtet ist.
2. Ein Berliner Unternehmer überläßt einen von ihm für einen westdeutschen Auftraggeber hergestellten Film nicht zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG i.S. von § 1 Abs. 5 BerlinFG, wenn dieser den Film anschließend einem Berliner Filmverleiher überläßt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 782 BFH/NV 1991 S. 62 Nr. 10 YAAAA-93808
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