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LSG Bayern Urteil v. - L 11 AS 95/21

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es existiert kein gesonderter grundsicherungsrechtlicher Begriff der Förderungsfähigkeit eines Studiums im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II; die Frage, ob die Ausbildung eines Studierenden im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig ist, ist auch im Anwendungsbereich des SGB II einheitlich nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG zu bestimmen und setzt den Besuch der Hochschule, d.h. die förmliche Immatrikulation, und kumulativ das Betreiben des Studiums voraus.

2. Die Immatrikulation stellt auch grundsicherungsrechtlich ein widerlegliches Indiz für das tatsächliche Betreiben des Studiums dar.

Fundstelle(n):
BAAAJ-47195

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